CyberManager SAAS-Vereinbarung


Der Vertriebspartner, Wiederverkäufer, Partner und/oder Kunde (im Folgenden als Kunde bezeichnet) und der Anbieter (im Folgenden als SAAS-Dienstleister bezeichnet) werden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet.


WARUM:
a. Der SAAS-Dienstanbieter bietet einen generischen SAAS-Dienst namens "CyberManager" an, dessen Funktionalität es dem Kunden ermöglicht, Datenschutz-, Informationssicherheits- und Cybersicherheitsmanagement durchzuführen;
b. Der Kunde ist an der Funktionalität (wie unten definiert) interessiert und möchte daher den vorgenannten SAAS-Service erwerben;
c. Der Kunde und der SAAS-Dienstleister möchten diesbezüglich Vereinbarungen treffen, die in diesem Vertrag festgelegt sind.


HABEN ALS INTEGRIERTEN BESTANDTEIL DES VERTRAGES (ISATIS CYBERSOFT B.V. und VERTREIBER/PARTNER/KUNDENVERTRAG/ANBIETER) ODER DEMO/POC-VERTRAG FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Das Abkommen verwendet eine Reihe von Begriffen in der Einzahl oder Mehrzahl, die mit einem Großbuchstaben beginnen und die Bedeutung der in diesem Artikel kursiv gedruckten Begriffe haben.

1.1 Verfügbarkeit: der prozentuale Anteil der Zeit des Servicefensters, in der der Kunde die Funktionalität nutzen kann und die außerhalb des Wartungsfensters liegt.

1.2 Anlage: Anlage zum Vertrag, die integraler Bestandteil des Vertrags ist.

1.3 Dokumentation: die Benutzerhandbücher, die dem Kunden vom SAAS-Dienstleister in Bezug auf den SAAS-Dienst und/oder die Funktionalität zur Verfügung gestellt werden.

1.4 Funktionalität: die Benutzerfunktionen und -möglichkeiten der dem SAAS-Dienst zugrunde liegenden Computersoftware, unabhängig davon, ob sie in Teilfunktionalitäten und/oder Module unterteilt ist, wie in Anhang 1 angegeben.

1.5 Mangel: die Nichterfüllung oder Unvollständigkeit der Funktionalität, die den vereinbarten Spezifikationen entspricht.

1.6 Nutzer: eine dem Kunden zuzurechnende Person, die die Funktionalitäten nutzt.

1.7 Wartungsfenster: der Zeitraum, in dem der SAAS-Service nicht verfügbar sein muss und der für die Wartung reserviert ist.

1.8 Schulung: Dienstleistung, die darin besteht, eine Form des Wissenstransfers zu bieten, deren Ziel es ist, die Nutzer mit der vom SAAS-Dienstleister bereitzustellenden Funktionalität vertraut zu machen und sie in deren Nutzung zu schulen, damit sie für ihre spezifische Arbeit angemessen damit arbeiten können.

1.9 Vertrag: der vorliegende Vertrag (CyberManager-Angebot oder Partnervertrag).

1.10 SAAS-Dienst: Dienst, der aus der Bereitstellung von Funktionalität aus der Ferne auf elektronischem Wege durch den SAAS-Dienstleister besteht; der Dienst umfasst auch Support und Dokumentation.

1.11 Service-Fenster: der Zeitraum, der außerhalb des Wartungsfensters liegt und in dem der SAAS-Service verfügbar sein muss.

1.12 Support: die Bereitstellung von Informationen und Ratschlägen durch den SAAS-Dienstleister während der Geschäftszeiten, per Telefon und/oder per E-Mail und/oder über eine Website oder einen Helpdesk, über die Nutzung der Funktionalität, sowie die Bereitstellung von Hilfe bei der Suche nach Ursachen, einschließlich Mängeln, die die ungehinderte Nutzung der Funktionalität und/oder des SAAS-Dienstes behindern, und bei der Lösung dieser Probleme.

1.13 Arbeitstage: Montag bis Freitag, mit Ausnahme der nationalen Feiertage, wobei der 5. Mai alle fünf (5) Jahre ein Feiertag ist.

1.14 Arbeitszeiten: an Werktagen zwischen 09:00 und 17:00 Uhr.

Artikel 2 Zusammenarbeit
2.1 Der SAAS-Dienstleister wird sich bemühen, vereinbarte Termine, Fristen usw. so weit wie möglich einzuhalten. Alle Termine und Fristen usw. sind jedoch nach bestem Wissen und Gewissen angegeben, und eine Überschreitung dieser Termine und/oder Fristen ist niemals fatal.

2.2 Wenn der SAAS-Dienstleister signalisiert, dass der Kunde keine ausreichenden Anstrengungen unternimmt, wird er den Kunden darüber schriftlich informieren.

2.3 Falls der Kunde es versäumt, die für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Informationen zu liefern, einschließlich der Informationen, von denen der Kunde annimmt, dass sie für die Erfüllung notwendig sind, ist der SAAS-Dienstleister nicht verpflichtet, für die Dauer dieses Versäumnisses mehr als nach bestem Wissen und Gewissen zu leisten.

2.4 Der Kunde verpflichtet sich, den Vertrag mit größtmöglicher Sorgfalt zu erfüllen.

Artikel 3 Pflichten des Kunden
3.1 Dem Kunden ist es nicht gestattet, den SAAS-Service in einer Weise zu nutzen, die dem SAAS-Service, dem SAAS-Service-Anbieter und/oder Dritten Schaden zufügen oder eine Störung der Verfügbarkeit verursachen kann.

3.2 Der SAAS-Dienstleister bietet seinen SAAS-Dienst auf der Grundlage des "Fair Use" an, d.h. er unterwirft die vom Kunden verursachte System- und Netzbelastung grundsätzlich keinen Einschränkungen. Der SAAS-Dienstleister behält sich jedoch das Recht vor, im Falle einer übermäßigen Nutzung, d.h. einer Nutzung, die deutlich über der eines durchschnittlichen Kunden des SAAS-Dienstleisters liegt, Maßnahmen zu ergreifen.

3.3 Der Kunde wird unverzüglich nach der ersten Mitteilung des SAAS-Dienstleisters über eine übermäßige System- und/oder Netzbelastung Maßnahmen ergreifen, um diese zu beenden. Der Anbieter des SAAS-Dienstes ist berechtigt, den SAAS-Dienst und/oder jede andere im Rahmen des Vertrages zu erfüllende Verpflichtung im Falle einer anhaltenden übermäßigen System- und/oder Netzbelastung auszusetzen.

3.4 Im Falle einer strukturell bedingten Überlastung des Systems und/oder des Netzes konsultieren die Vertragsparteien einander über die damit verbundenen Kosten.

3.5 Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass die Nutzer mit den vom SAAS-Dienstleister zur Verfügung gestellten Login-Daten sorgfältig umgehen.

3.6 Der Kunde hat bei der Nutzung des SAAS-Dienstes die vom SAAS-Dienstleister in Anlage 3 angegebene (Browser-)Software zu verwenden.

3.7 Der Kunde stellt den SAAS-Dienstleister von Ansprüchen Dritter frei, die auf Handlungen des Kunden beruhen, die im Widerspruch zu den Artikeln 3.1 und 3.5 stehen.

3.8 Der Kunde ist für die rechtzeitige Auswahl und den Erwerb einer geeigneten Internet-Kommunikationseinrichtung zur tatsächlichen Nutzung des SAAS-Dienstes verantwortlich.

3.9 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, selbst einen Vertrag mit einem Lieferanten über die im vorhergehenden Absatz genannten Dienstleistungen abzuschließen, und kann dem SAAS-Dienstleister eine Vollmacht erteilen, dies, wenn und soweit möglich, für ihn oder in seinem Namen zu tun. Der SAAS-Dienstleister ist bereit, eine koordinierende Rolle zwischen dem Kunden und dem Anbieter zu übernehmen, soweit dies für den Abschluss einer solchen Vereinbarung über eine Telekommunikationseinrichtung erforderlich ist. Der Kunde erkennt alle Bedingungen des Lieferanten an und erklärt sich mit ihnen einverstanden.

3.10 Der Anbieter des SAAS-Dienstes haftet nicht für die Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 3.9 genannten Internet-Kommunikationseinrichtungen, die durch die Nutzung des SAAS-Dienstes verursacht werden.

Artikel 4 Rechte an geistigem Eigentum
4.1 Der SAAS-Dienstleister garantiert, dass er über alle für die Erbringung des SAAS-Dienstes erforderlichen Rechte verfügt, einschließlich aller Rechte an der zugrunde liegenden Computersoftware.

4.2 Die Rechte am geistigen Eigentum, einschließlich der Datenbankrechte und/oder Urheberrechte, verbleiben in vollem Umfang beim SAAS-Dienstleister oder seinen Lieferanten. Mit Ausnahme der geistigen Eigentumsrechte an Daten, die der Kunde durch die Nutzung des SAAS-Dienstes aufbaut, verbleiben die geistigen Eigentumsrechte an diesen Daten beim Kunden.

Artikel 5 SAAS-Dienst
5.1 Der SAAS-Dienstleister garantiert eine Verfügbarkeit von 99,7%. Wenn eine Nichtverfügbarkeit maximal vier (4) aufeinander folgende Stunden andauert, wird der SAAS-Service als vollständig und ununterbrochen angesehen.

5.2 Der SAAS-Dienstleister wird sich bemühen sicherzustellen, dass alle im Zusammenhang mit einer Supportanfrage des Kunden durchzuführenden Tätigkeiten, einschließlich der Bearbeitung von Nutzeranfragen und der Behebung von Mängeln, ohne unangemessene Verzögerung begonnen und nach Möglichkeit abgeschlossen werden.

5.3 Mängel werden nur behoben, wenn und soweit sie nachweisbar oder reproduzierbar sind. Wenn und soweit die Behebung eines Mangels so viel Zeit in Anspruch nimmt oder vermutlich in Anspruch nehmen wird, dass eine Beeinträchtigung der Verfügbarkeit der Funktionalität zu befürchten ist, wird sich der SAAS-Dienstleister bemühen, eine vorübergehende, angemessene Lösung anzubieten.

5.4 Mängel in der Verfügbarkeit verursacht durch:
a. unsachgemäße Verwendung durch den Nutzer;
b. die Arbeit mit Geräten und/oder (Browser-)Software, die nicht den vom SAAS-Dienstleister im Voraus genehmigten Spezifikationen entsprechen;
nie in den Geltungsbereich des Abkommens fallen. Nur auf der Grundlage einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Kunden wird der SAAS-Dienstleister, wenn möglich, diese Mängel zu den dann geltenden Tarifen beheben.

5.5 Der SAAS-Dienstleister kann für den Fall, dass die Nutzer nicht über ausreichende Kenntnisse der Funktionalität und/oder des SAAS-Dienstes verfügen, vom Kunden verlangen, dass er vom SAAS-Dienstleister eine Schulung erhält, um die Kenntnisse der Nutzer auf einen Stand zu bringen, der eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme des Supports ausschließt, oder dass die Nutzer auf andere Weise die erforderlichen Kenntnisse erwerben. Der SAAS-Dienstleister wird die Angemessenheit dieser Anforderung auf der Grundlage seiner (Support-)Geschichte begründen. Kommt der Kunde dem nicht nach, ist der SAAS-Dienstleister berechtigt, seine Verpflichtungen im Rahmen des Supports auszusetzen, bis der Kenntnisstand der Nutzer auf ein ausreichendes Niveau gebracht wurde, ohne dass der Kunde Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Gelder oder auf Schadensersatz hat.

5.6 Der SAAS-Dienstleister legt selbständig und ohne Rücksprache mit dem Kunden die Versionspolitik fest und stellt sicher, dass dem Kunden, wann immer und soweit möglich, die aktuellste Funktionalität zur Verfügung steht.

5.7 Der Anbieter des SAAS-Dienstes wird den Kunden vor der Implementierung von Updates und/oder anderen Änderungen an der Funktionalität konsultieren, wenn zu erwarten ist, dass diese einen Verlust der Leistungsfähigkeit des SAAS-Dienstes und/oder einen Verlust der Funktionalität und/oder eine reduzierte Verfügbarkeit zur Folge haben werden.

5.8 Die Bestimmungen von Artikel 5.7 gelten nicht, wenn die betreffenden Aktualisierungen aus Sicherheitsgründen vorgenommen werden müssen.

Artikel 6 Ausbildung
6.1 Der SAAS-Dienstleister kann den Benutzern und/oder anderen Mitarbeitern des Kunden eine angemessene Schulung für die Nutzung der Funktionalität anbieten.

6.2 Der SAAS-Dienstleister garantiert, dass die Dozenten über ausreichende Kenntnisse des Lehrstoffs und ausreichende Fähigkeiten verfügen, um die Schulung ordnungsgemäß durchzuführen.

6.3 Der SAAS-Dienstleister stellt jedem Kursteilnehmer angemessene Kursunterlagen für den eigenen Gebrauch zur Verfügung. Das Urheberrecht an den Kursmaterialien liegt beim SAAS-Dienstleister. Dem Kunden ist es nicht gestattet, das Kursmaterial zu vervielfältigen und/oder weiterzugeben, es sei denn, es ist für den eigenen Gebrauch bestimmt.

6.4 Eine Stornierung und/oder Verlegung des Kurses/der Kurse durch den Kunden kann nur 10 Werktage vor dem geplanten Schulungstermin erfolgen. Bei Stornierung des/der Kurse(s) nach Ablauf dieser Frist sind die vereinbarten Kosten für diesen/diese Kurs/Kurse in voller Höhe vom Kunden zu zahlen.

Artikel 7 Preise, Tarife, Rechnungsstellung und Zahlung
7.1 Die Preise und Tarife sind in der Anlage 4 aufgeführt. Alle Preise und Tarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuer (VAT).

7.2 Für die Unterstützung außerhalb der Arbeitszeiten kann ein Zuschlag erhoben werden, wenn und soweit dies in Anhang 4 festgelegt ist.

7.3 Der SAAS-Dienstleister wird auf den Rechnungen an den Kunden das Datum, den Zeitraum der Dienstleistung, deren Umfang und den fälligen Gesamtbetrag in Euro angeben.

7.4 Die Gebühr für den SAAS-Dienst wird jährlich oder monatlich im Voraus in Rechnung gestellt.

7.5 Sonstige Dienstleistungen und Arbeiten, die nicht durch den Vertrag abgedeckt sind, werden zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Sätzen für die entsprechenden Mitarbeiter des SAAS-Dienstleisters berechnet. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung nachträglich auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Stunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

7.6 Zwischenzeitlich zum Vertrag hinzugefügte Funktionalitäten werden bis zum nächsten Rechnungsdatum anteilig in Rechnung gestellt.

7.6 Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm aufgrund des Vertrages geschuldeten Beträge innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum an den SAAS-Dienstleister zu zahlen, wenn die Rechnung(en) inhaltlich korrekt sind.

7.8 Beruft sich der Kunde auf eine sachliche Unrichtigkeit der Rechnung(en), so berührt dies weder seine Verpflichtung, zumindest den unstreitigen Teil der Rechnung(en) zu bezahlen, noch die Verpflichtung des SAAS-Dienstleisters zur weiteren Erbringung der Leistungen.

7.9 Wenn der Kunde die fälligen Rechnungsbeträge nicht innerhalb der Zahlungsfrist beglichen hat, es sei denn, er hat sich innerhalb von zehn (10) Tagen auf eine materielle Unrichtigkeit der Rechnung berufen, schuldet der Kunde auf den ausstehenden Betrag die gesetzlichen Zinsen, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Wenn der Kunde die Forderung nach der Inverzugsetzung nicht begleicht, ist der SAAS-Dienstleister berechtigt, neben den gesetzlichen Zinsen auch eine Entschädigung für die außergerichtlichen Inkassokosten zu verlangen, deren Höhe mindestens 15 % des gesamten Rechnungsbetrags beträgt.

7.10 Ist der Kunde Distributor, Reseller oder Partner und befindet er sich mehr als vier (4) Monate im Zahlungsverzug, ist der SAAS Service Provider berechtigt, seine Leistungen einzustellen, sofern der Kunde schriftlich von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde und ihm eine Frist von mindestens fünf (10) Werktagen eingeräumt wurde, um allen Zahlungsverpflichtungen, d.h. auch den gesetzlichen Zinsen, außergerichtlichen und sonstigen Kosten, noch vollständig nachzukommen.

Artikel 8 Dauer, Beendigung, Verlängerung und Austritt
8.1 Das Abkommen tritt in Kraft, sobald es von beiden Parteien unterzeichnet ist.

8.2 Der Vertrag wird für die Dauer von einem (1) Jahr geschlossen, sofern nicht anders vereinbart.

8.3 Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um jeweils ein (1) Jahr, wenn keine der Parteien den Vertrag spätestens sechs (6) Monate vor Ablauf per Einschreiben mit Rückschein bei der anderen Partei gekündigt hat.

8.4 Abgesehen von dem, was an anderer Stelle in der Vereinbarung vorgesehen ist:
a. Eine Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag nach einem Monat per Einschreiben mit Rückschein aufzulösen, wenn die andere Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und auch nach einer Inverzugsetzung, bei der der anderen Vertragspartei eine angemessene Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen eingeräumt wurde, darauf beharrt.
b. eine Partei ist berechtigt, den Vertrag nach Inverzugsetzung mit angemessener Frist außergerichtlich per Einschreiben mit Rückschein mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn die andere Partei einen Zahlungsaufschub beantragt oder gewährt bekommt; der Konkurs der anderen Partei beantragt oder erklärt wird; ein wesentlicher Teil des Vermögens der anderen Partei oder der Infrastruktur und/oder der Computersoftware, die für die Erfüllung des Abkommens erforderlich sind, beschlagnahmt wird oder die andere Partei nicht mehr in der Lage sein muss, ihre Verpflichtungen aus dem Abkommen zu erfüllen.

8.5 Wird der Vertrag vom Kunden auf der Grundlage der Bestimmungen in Artikel 8.4 gekündigt, ist der Kunde auf erstes Anfordern berechtigt, die Funktionalität für einen Zeitraum von zwei (2) aufeinanderfolgenden Monaten weiter zu nutzen, und zwar gegen eine angemessene, vom SAAS-Dienstleister festzulegende und vom Kunden im Voraus zu zahlende Gebühr.

8.6 Alle Rechte, die der Kunde im Rahmen des Vertrages in Bezug auf die Nutzung der Funktionalität erworben hat, erlöschen bei Beendigung des Vertrages, mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 8.5.

8.7 Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben Verpflichtungen, die ihrer Natur nach nach Beendigung des Vertrages fortbestehen sollen, auch nach dessen Beendigung bestehen. Die Beendigung des Abkommens entbindet die Vertragsparteien ausdrücklich nicht von den Bestimmungen über Vertraulichkeit, Haftung, Rechte an geistigem Eigentum, Personalübernahme, anwendbares Recht und Wahl des Gerichtsstands.
8.8 Im Falle der Beendigung des/der SAAS-Service(s) werden die Parteien unverzüglich Konsultationen über die (Art und Weise der) Übertragung der Daten, der Dienste und/oder anderer Verwaltungsmaßnahmen aufnehmen, die für die ununterbrochene Fortsetzung der Nutzung der Daten und/oder des/der SAAS-Service(s) durch den Kunden erforderlich sind.
8.9 Alle vom SAAS-Dienstleister im Rahmen des vorstehenden Absatzes erbrachten Leistungen werden auf der Grundlage einer Nachkalkulation zu den jeweils gültigen Sätzen berechnet.

Artikel 9 Garantien
9.1 Der SAAS-Dienstleister garantiert, dass die Leistungen im Rahmen des SAAS-Dienstes kompetent erbracht werden.
9.2 Der SAAS-Dienstleister gewährleistet die vertragsgemäße Verfügbarkeit bis einschließlich seiner Infrastruktur. Der Anbieter des SAAS-Dienstes ist nicht für die Internet-Kommunikationsverbindungen seiner Infrastruktur verantwortlich, einschließlich der Internet-Kommunikationsverbindungen des Kunden gemäß den Artikeln 3.8 und 3.9.

Artikel 10 Haftung
10.1 Die Partei, die ihre Verpflichtung(en) vorwerfbar nicht erfüllt, haftet vorbehaltlich der Einschränkungen in diesem Artikel gegenüber der anderen Partei für den Ersatz des von der anderen Partei erlittenen oder zu erleidenden Schadens.

10.2 Der SAAS-Dienstleister haftet für zurechenbare Nichterfüllung des Vertrages.

10.3 Wenn und soweit die Begrenzung des vorstehenden Absatzes rechtlich nicht möglich ist, beschränkt sich die Gesamthaftung des SAAS-Dienstleisters für zurechenbare Versäumnisse bei der Erfüllung des Vertrages auf den Ersatz des unmittelbaren Vermögensschadens bis zu einem Höchstbetrag der vom SAAS-Dienstleister vom Kunden erhaltenen Entgelte (ohne Mehrwertsteuer und andere staatliche Abgaben) für sechs (6) Monate unmittelbar vor dem Monat, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Unter direktem Vermögensschaden ist ausschließlich zu verstehen:
a. angemessene Kosten, die der Kunde aufwenden müsste, damit die Leistung des SAAS-Dienstleisters dem Vertrag entspricht; diese Kosten werden jedoch nicht erstattet, wenn der Vertrag vom Kunden oder auf dessen Verlangen gekündigt wurde oder wird.
b. angemessene Kosten, die dem Kunden dadurch entstehen, dass er sein(e) altes(n) System(e) und die dazugehörigen Einrichtungen länger als notwendig in Betrieb hält;
c. die angemessenen Kosten für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, sofern sich die Feststellung auf einen direkten Vermögensschaden im Sinne dieser Bedingungen bezieht;
d. angemessene Kosten, die zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden entstanden sind, sofern der Kunde nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des unmittelbaren Schadens im Sinne dieser Bedingungen geführt haben.

10.4 Eine Haftung für andere als die im vorstehenden Absatz genannten Schäden ist ausgeschlossen.

10.5 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen werden hinfällig
a. bei Schadensersatzansprüchen aufgrund von Tod oder Körperverletzung;
b. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der schadensverursachenden Partei, einschließlich ihrer Mitarbeiter und eingeschalteter Dritter.

10.6 Die Haftung einer Vertragspartei für die Nichterfüllung des Vertrags entsteht erst, nachdem die säumige Vertragspartei von der anderen Vertragspartei in Verzug gesetzt wurde, es sei denn, die Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen ist bereits dauerhaft unmöglich; in diesem Fall ist die säumige Vertragspartei sofort in Verzug. Die Inverzugsetzung erfolgt schriftlich, wobei der säumigen Vertragspartei eine angemessene Frist eingeräumt wird, um ihren Verpflichtungen noch nachzukommen.

Artikel 11 Höhere Gewalt
11.1 Im Falle höherer Gewalt im Sinne des Gesetzes wird die Erfüllung des Vertrages und aller damit zusammenhängenden Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt ganz oder teilweise ausgesetzt, ohne dass die Parteien diesbezüglich zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet sind. Eine Vertragspartei kann sich gegenüber der anderen Vertragspartei nur dann auf höhere Gewalt berufen, wenn die Vertragspartei, die sich auf höhere Gewalt beruft, die andere Vertragspartei so bald wie möglich schriftlich und unter Vorlage von Belegen über die Berufung auf höhere Gewalt informiert.

11.2 Kommt eine Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Vertrag aufgrund höherer Gewalt nicht nach, so kann die andere Vertragspartei, wenn feststeht, dass die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist, oder wenn eine Frist von mehr als dreißig (30) Arbeitstagen verstrichen ist, den Vertrag ganz oder teilweise außergerichtlich per Einschreiben mit Rückschein mit sofortiger Wirkung auflösen, ohne dass die Vertragsparteien gegenseitig zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet sind. Das, was der SAAS-Dienstleister bereits geleistet hat, ist vom Kunden sofort zu bezahlen.

11.3 Als höhere Gewalt seitens des SAAS-Diensteanbieters gelten in jedem Fall: Krankheit des Personals, Personalmangel, Streiks, Unzulänglichkeiten von Lieferanten, unabhängig davon, ob diese zurechenbar sind, Datenverlust, Stromausfälle und/oder Ausfall von Netzverbindungen, alle auf Seiten des SAAS-Diensteanbieters.

Artikel 12 Vertraulichkeit und Sicherheit
12.1 Beide Parteien wahren strikte Vertraulichkeit in Bezug auf die Informationen über die Organisation der jeweils anderen Partei, den Betrieb der Dateien, die Funktionalität, den SAAS-Dienst usw. Vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei wird eine Vertragspartei die ihr zur Verfügung stehenden Informationen, Datenträger und Daten nicht an Dritte weitergeben und sie nur ihrem Personal zugänglich machen, soweit dies für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist. Die Parteien verpflichten ihr Personal zur Einhaltung dieser Vertraulichkeitsbestimmungen.

12.2 Der Kunde darf den SAAS-Service nicht offenlegen oder kopieren und/oder anderweitig vervielfältigen oder verändern, es sei denn, dies ist für die nach diesem Vertrag ausdrücklich erlaubte Nutzung erforderlich.

12.3 Hinsichtlich der von der anderen Partei stammenden Daten, die sich im Besitz einer Partei befinden oder ihr in irgendeiner Form oder auf irgendeinem Datenträger zur Verfügung gestellt werden, verpflichtet sich eine Partei:
a. alle angemessenen Maßnahmen zur sicheren Entsorgung oder Lagerung zu treffen;
b. die Daten nicht für einen anderen als den vereinbarten Zweck zu verwenden;
c. die in ihrem Besitz befindlichen Daten nicht länger aufzubewahren, als es für die Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen vernünftigerweise erforderlich ist, und diese Daten, einschließlich der angefertigten Kopien, der anderen Vertragspartei unverzüglich nach vollständiger Erfüllung dieser Verpflichtungen wieder zur Verfügung zu stellen oder sie nach Einholung der Erlaubnis der anderen Vertragspartei zu vernichten;
d. die vereinbarten Verpflichtungen nur von Personen erfüllen zu lassen, die die Vertragspartei, auf die sich die Verpflichtung bezieht, nach vernünftigem Ermessen für zuverlässig hält;
e. bei der Ausübung der Aufsicht über die Aufbewahrung und Verwendung von Daten durch die andere Vertragspartei oder in deren Namen zusammenarbeiten.

12.4 Jede der Parteien stellt sicher, dass ihre Mitarbeiter und/oder an den Arbeiten beteiligte Dritte vertraglich verpflichtet werden, die Bestimmungen dieses Artikels vertraulich zu behandeln.

Artikel 13 Übertragung von Rechten und Pflichten
13.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung des SAAS-Dienstleisters auf einen Dritten zu übertragen.

13.2 Der SAAS-Dienstleister ist jederzeit berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zu übertragen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

13.3 Der SAAS-Dienstleister und der Kunde sind berechtigt, bei der Erfüllung des Vertrages die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen, sei es im Wege der Vergabe von Unteraufträgen oder durch vorübergehende Überlassung von Personal. Diese Befugnis des Anbieters von SAAS-Diensten und des Kunden berührt nicht seine Verantwortung und Haftung für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag sowie seine steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen als Arbeitgeber und/oder Hauptauftragnehmer.

Artikel 14 Anwendbares Recht und Streitigkeiten
14.1 Auf den Vertrag und die sich daraus ergebenden weiteren Verträge findet niederländisches Recht Anwendung.

14.2 Im Falle einer Streitigkeit benachrichtigt die Partei, die die größte Sorgfalt an den Tag legt, die andere Partei schriftlich über das Bestehen einer Streitigkeit und gibt eine zusammenfassende Erklärung darüber ab, was nach Ansicht der Partei Gegenstand der Streitigkeit ist. Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, werden zunächst der Leitung des SAAS-Dienstleisters und der Leitung des Kunden vorgelegt. Wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Meldung der Streitigkeit zu einer Lösung kommen, werden die Streitigkeiten dem zuständigen Gericht des Bezirks, in dem der SAAS-Diensteanbieter seinen Sitz hat, vorgelegt, einschließlich des Gerichts für einstweilige Verfügungen dieses Bezirksgerichts.

14.3 Die Bestimmungen von Artikel 14.2 berühren nicht die Verpflichtung der beiden Vertragsparteien, sich nach Kräften zu bemühen, Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Abkommen so weit wie möglich in gegenseitigem Einvernehmen beizulegen.

Artikel 15 Allgemeine Bestimmungen
15.1 Im Falle eines Verstoßes gegen die Artikel 3.1, 3.5, 8.7, 12 und 15.7 schuldet der Kunde dem SAAS-Dienstleister unverzüglich und ohne gerichtliche Intervention eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € (zehntausend Euro) ohne Mehrwertsteuer. Diese Strafe hindert den SAAS-Dienstleister nicht daran, zusätzliche Entschädigung(en) zu fordern.

15.2 Mündliche Mitteilungen, Zusagen oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages sind nur rechtswirksam, wenn sie von der betreffenden Vertragspartei schriftlich bestätigt werden.

15.3 In den Fällen, die im Abkommen nicht vorgesehen sind, oder wenn Änderungen des Abkommens erforderlich sind, konsultieren die Vertragsparteien einander zu diesem Zweck. Änderungen und/oder Ergänzungen sind nur gültig, soweit sie schriftlich vereinbart sind.

15.4 Das Versäumnis einer Partei, die Erfüllung einer Bestimmung innerhalb einer im Vertrag festgelegten Frist zu verlangen, berührt nicht das Recht, die Erfüllung weiterhin zu verlangen, es sei denn, diese Partei hat der Nichterfüllung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

15.5 Wenn in diesen Bedingungen angegeben ist, dass Mitteilungen in schriftlicher Form erfolgen können, können diese Mitteilungen, sofern sich nicht aus dem Zusammenhang ergibt, dass die Schriftform gemeint ist, auch in digitaler Form, d.h. per E-Mail, erfolgen. Die Vertragspartei, die sich für die Verwendung eines elektronischen Datenträgers entscheidet, trägt jedoch das Beweisrisiko, wenn eine Mitteilung nach Ansicht der anderen Vertragspartei nicht oder nicht ordnungsgemäß zugegangen wäre.

15.6 Sollte eine der Bestimmungen des Abkommens nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Abkommens in Kraft, und die Parteien beraten sich, um eine Ersatzbestimmung zu vereinbaren.

15.7 Wenn und soweit Widersprüche zwischen dem Abkommen und den Anhängen zu diesem Abkommen bestehen, sind die Bestimmungen des Abkommens maßgebend.
15.8 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des SAAS-Dienstleisters gelten für diesen Vertrag und sind daher ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages.

 

Artikel 16 Demo/POC-Bedingungen

Wird die Lizenz als Demo oder Proof of Concept (POC) erteilt, so gelten alle hier aufgeführten Artikel mit Ausnahme der Artikel 5, 6, 7, 8 und 9. Darüber hinaus können keine Rechte abgeleitet oder Garantien für die Verfügbarkeit, die Betriebszeit, den Inhalt und den SAAS-Service von Demo/POC-Umgebungen gegeben werden.

 

Anhänge

Anhang 1: Allgemeine Bestimmungen und Bedingungen
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Isatis CyberSoft finden Sie auf unserer Website (https://www.cybermanager.nl/algemene-voorwaarden/)

Anhang 2: Funktionsspezifikationen
Eine Beschreibung der Funktionalität in Verbindung mit dem abgeschlossenen CyberManager-Abonnement finden Sie auf der Website (https://www.cybermanager.nl/abonnementen/

Anhang 3: Browser-Unterstützung
Die folgenden Browser werden unterstützt:
Schreibtisch
Microsoft Internet Explorer (Windows) Version 11
Microsoft Edge Neueste zwei Versionen
Mozilla Firefox (alle Plattformen) Die letzten beiden Versionen
Google Chrome (Windows und Mac) Letzte zwei Versionen
Safari (Mac) Letzte zwei Versionen

Anhang 4: Preise und Unterstützung
Die aktuellen Preise finden Sie auf der Website (https://www.cybermanager.nl/prijzen/)